ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten zwischen der Firma Allgäuer Alpenwasser GmbH – nachstehend „Alpenwasser“ genannt - und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Partner“ genannt. Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Alpenwasser und den Partnern abschließend. Abweichungen und Ergänzungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen der Partner nicht Vertragsgegenstand, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von Alpenwasser abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
2. ZUSTANDEKOMMEN DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG
Angebote von Alpenwasser sind freibleibend. Nimmt der Partner die Angebote von Alpenwasser nicht vorbehaltlos, sondern mit ergänzenden oder ungünstig abweichenden Bedingungen an, kommt ein Vertragsabschluss erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung von Alpenwasser zustande. Schweigt Alpenwasser auf Angebote des Partners gilt dies nicht als Annahme solcher Angebote. Mündliche Angebote bzw. mündliche Zusagen von Alpenwasser sind nur dann wirksam, wenn sie von Alpenwasser schriftlich bestätigt werden.
3. FÜLLGUT - EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte bzw. übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Alpenwasser. Zugriffe Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen sind Alpenwasser unverzüglich zu melden und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
Verkauft der Partner die Waren nicht an Endverbraucher, tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung von Waren, die im Eigentum von Alpenwasser stehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche von Alpenwasser gegen ihn zahlungshalber an Alpenwasser ab, und verpflichtet sich, seinen Partner spätestens bei Vertragsabschluss darüber zu informieren, und die Anmerkung der Abtretung in seinen Büchern zu veranlassen. Der Partner verpflichtet sich darüber hinaus, den Drittschuldner unverzüglich bekannt zu geben. Alpenwasser ist berechtigt, die Einziehung ihrer Forderungen beim Drittschuldner selbst vorzunehmen. Eine Rückgabe von Vollgut sowie ein Kauf auf Kommission sind ausgeschlossen.
4. OBLIEGENHEITEN
Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Partner verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen (frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt) sowie für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten der Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen. Alpenwasser kann von dem Abnehmer für Entlade- und Ladevorgänge die Gestellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln verlangen.
5. GEFAHRÜBERGANG UND VERSENDUNG
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Partnern über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die Alpenwasser nicht zu vertreten hat oder auf Grund des Verhaltens des Partners, so geht die Gefahr auf den Partner über. Im Falle der Eigenlogistik durch Alpenwasser, bestimmt Alpenwasser das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die günstigste Möglichkeit gewählt wird.
Am Hof von Alpenwasser gelten uneingeschränkt die Sicherheitsvorgaben gemäß Alpenwasser, wie zum Beispiel das Tragen von Warnwesten und Sicherheitsschuhen.
Bei Abholung durch den Partner oder dessen Beauftragter (Abholer) ab Werk, wird von Alpenwasser die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals des Abholers platziert. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung, nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik, erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Mit der Verladung der Ware übernimmt der Kunde die Haftung, dass das Gewicht der Ladung mit der Nutzlast des Fahrzeugs abgestimmt und geprüft ist. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch Alpenwasser erfolgt nicht. Von Alpenwasser wird für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen, keine Haftung übernommen.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Sämtliche Produkte von Alpenwasser entsprechen in ihrer Beschaffenheit (z.B. Mindesthaltbarkeit) und Aufmachung (z.B. Kennzeichnung) den relevanten deutschen Gesetzen. Im Fall einer Ausfuhr aus Deutschland durch den Partner trägt dieser die alleinige Verantwortung bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen außerhalb Deutschlands, insbesondere hinsichtlich Lebensmittel‑, Kennzeichnung‑, Konsumentenschutz und Wettbewerbsrecht und hat der Partner Alpenwasser diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Der Partner erhält bei der Lieferung einen Lieferschein, auf dem er den mängelfreien Erhalt der Lieferung schriftlich bestätigt. Sichtbare Mängel und Fehlbestände sind unverzüglich spätestens nach 3 Werktagen anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich spätestens 3 Werktage nach Entdeckung zu rügen. Dies gilt ebenso für Reklamationen bezüglich von Standzeiten, Sauberkeit etc. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Der Partner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war. Alpenwasser behält sich das Recht vor, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden, ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
7. ZAHLUNG
Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive aller Steuern und allfälligem Gebinde Pfand. Rabattangaben in Prozent beziehen sich jeweils auf Listenpreise exklusive aller Steuern und Gebindepfand. Nachlässe bzw. Rabatte, welcher Art auch immer begründen keinen Anspruch des Partners auf die Gewährung dieser Nachlässe/Rabatte in der Zukunft. Soweit Alpenwasser und die Partner nichts anderes schriftlich vereinbaren, sind Zahlungen bei Übernahme der Ware ohne jeden Abzug an die von Alpenwasser angegebene Zahlstelle zu leisten. Anderweitige Zahlungsweisen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und Genehmigung von Alpenwasser. Alpenwasser behält sich bei vereinbartem Zahlungsziel jedoch das Recht vor, die Lieferung gegen Barzahlung vorzunehmen bzw. auf Vorkasse umzustellen, wenn durch den Partnern Forderungen nicht pünktlich bezahlt werden, Bankeinzüge nicht eingelöst werden, oder sich die Bonität des Partners verschlechtert. Darüber hinaus ist Alpenwasser bei Zahlungsverzug berechtigt, Lieferungen bis zur Bezahlung der Rückstände gänzlich zu verweigern. Der Partner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Aufrechnung von Forderungen von Alpenwasser mit behaupteten Gegenforderungen des Partners ist nicht gestattet, es sei denn die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von Alpenwasser schriftlich anerkannt. Alpenwasser ist berechtigt, mit dem Partnern vereinbarte Rabatte einzubehalten und mit nicht bezahlten Forderungen gegen den Partner aufzurechnen. Zahlungen durch den Partner bzw. einbehaltene Rabatte werden nach der Tilgungsregel angerechnet. Alpenwasser wird vereinbarte Liefertermine soweit wie möglich einhalten. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine stehen dem Partner weder Schadenersatz‑, Gewährleistungs- noch sonstige Ansprüche zu. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien Alpenwasser für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung, ohne dass den Partnern dadurch Ansprüche entstehen. Teillieferungen sind möglich und berechtigen Alpenwasser nach jeder Teillieferung zur Legung einer Teilrechnung. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zahlungsziel von 8 Werktagen netto.
8. ZAHLUNGSVERZUG, VERZUGSZINESEN UND MAHNSPESEN
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, hat Alpenwasser das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verlangen. Für Mahnungen werden von Alpenwasser bis zu 40,00 € an Mahnspesen verrechnet.
9. GEBINDE - PFAND
Individualgebinde wird nur leihweise gegen Leistung eines Pfandeinsatzes dem Partner zur Verfügung gestellt, es bleibt Eigentum von Alpenwasser und ist schnellstmöglich, spätestens drei Monate nach Auslieferung, in einwandfreiem und sortiertem Zustand zu retournieren. Bei Rückgabe von einwandfreiem Gebinde werden nach folgenden netto Pfandsätzen vergütet.
Alle Mehrwegkästen: 1,50 €
PET Flaschen: 0,25 €
Glas Flaschen: 0,15 €
Gebinde darf ausschließlich zum Zweck des Transports und der Lagerung der von Alpenwasser gekauften Ware verwendet werden. Leerflaschen sind sortiert in die dazugehörigen Lieferkisten vor Retourgabe einzusortieren und gesammelt an einem Punkt bereit zu stellen. Alpenwasser behält sich das Recht vor, bei unzureichender Sortierung einen Kommissionsaufschlag nach Aufwand zu berechnen.
Vom Partner zurückgenommenes Leergut, das nicht von Alpenwasser gelieferten entspricht, insbesondere dauerhaft als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, wird von Alpenwasser in der Annahme verweigert. Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch Alpenwasser. Dabei ist für die Feststellung durch Art und Zahl des zurückgegebenen Leerguts und für dessen Gutschrift die Zählung durch Alpenwasser maßgebend.
Erfolgt gegenüber dem vom Lieferanten schriftlich erteilten Leergutauszug innerhalb 14 Tagen kein Widerspruch durch den Partner, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt. Gibt der Partner eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Leergut zurück, als er bezogen hat so ist Alpenwasser berechtigt, das überzählige Leergut in der Annahme zu verweigern. Über das vom Partner entrichtete Bar Pfand wird vom Lieferanten ein gesondertes Konto geführt. Der Partner wird zur Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt verwenden.
Der Partner tritt bereits jetzt alle Ansprüche, die sich aus der Überlassung des Leerguts oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, einschließlich aller Sicherungsrechte, an Alpenwasser ab. Alpenwasser nimmt diese Abtretung an.
10. BESTELLUNGEN
Bestellungen werden per Fax, E‑Mail oder telefonisch entgegengenommen. Spätestens mit seiner Bestellung akzeptiert der Partner die Gültigkeit dieser AGB. Die Mindestbestellmenge pro Lieferung richtet sich nach individueller Vereinbarung. Geplante Aktionen oder Sonderkommissionierungen (Mischkisten) sind Alpenwasser sechs Wochen im Voraus zu avisieren, vier Wochen vor Aktionsstart sind Zeitraum, Artikel und Mengen an Alpenwasser zu melden. Die Mindesthaltbarkeit bei Anlieferung beträgt mindestens 3 Monate.
11. BEENDIGUNG UND GEFÄHRDUNG DER GESCHÄFTSBEZIEHUNG
Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Partner verpflichtet, Alpenwasser unverzüglich eine schriftliche Auskunft über den bei ihm vorhandenen Bestand an Füllgut und Leergut zu erteilen und auf Verlangen von Alpenwasser das Füllgut und Leergut zurückzugeben. Alpenwasser wird die Rückgabe von Füllgut und Leergut insbesondere verlangen, um Missbräuche nach Ziffer 9 zu verhindern oder die Qualitätssicherung zu gewährleisten.
Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Vermietung/Verpachtung oder Verkauf des Geschäftsbetriebes des Partners ist Alpenwasser berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Partner aufzulösen, wenn seine Interessen nachhaltig berührt sind. Der Partner ist verpflichtet, von sich aus Alpenwasser von solchen Umständen unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der Partner ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung gilt die Bestimmung der Ziff. 9 entsprechend.
12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
Für alle Leistungen von Alpenwasser und des Kunden ist der Hauptsitz von Alpenwasser Erfüllungsort.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Alpenwasser und dem Partner, ist der Hauptsitz von Alpenwasser, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Alpenwasser ist berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Partners einzuklagen.
Für Vertragsverhältnisse zwischen Alpenwasser und dem Partner gilt das deutsche Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine, dieser möglichst nahekommende, gültige Ersatzbestimmung zu vereinbaren.
Stand: 01.01.2021